BM Blümel setzt einen weiteren Punkt aus dem SENATs-Vorschlagskatalogs um

Reaktionen der östr. Regierungsmitglieder zu SENATs-Vorschlägen – zur Rettung der KMUs.

Antwort von Frau BM Aschbacher (Arbeitsministerium) auf unseren Vorschlag zur Kurzarbeit:

“In Österreich haben die Sozialpartner entschieden, die Kurzarbeit als Arbeitgeberförderung zu konzipieren. Deshalb kann vom AWS die Auszahlung der Kurzarbeitsentschädigung nicht direkt an den Arbeitnehmer getätigt werden, so wie dies vom SENAT DER WIRTSCHAFT vorgeschlagen wurde. In manchen anderen Ländern ist es ein Arbeitnehmer Modell (Deutschland). Dort wird das Kurzarbeitsgeld so wie das Arbeitslosengeld direkt an die Arbeitnehmer ausbezahlt. Welches Modell das bessere ist wird sich weisen.

Die durch unser Modell entstehende Zeitverzögerung bei der Auszahlung soll durch Bankenkredite überbrückt werden. Banken sind dazu angehalten “bereits die Beantragung der Kurzarbeit für Überbrückungsfinanzierungen anzuerkennen”.

BM Blümel (Finanzministerium) setzt einen weiteren Punkt unseres Vorschlagskatalogs um: Der Staat übernimmt 100% Haftung für Kredite an KMUs, im Umfang von 10% des Jahresumsatzes bis maximal €500.000 pro Unternehmen. Einziges Prüfungskriterium für die Bank: “Dass die Firma zu Ende des Vorjahres noch gesund war” (Die Presse). Der Zinssatz der 5-jährigen Kredite soll laut Die Presse die ersten beiden Jahre fix bei 0% liegen, danach variabel. An Kosten fällt lediglich eine noch festzulegende Bearbeitungsgebühr an. Die Verwendung der Mittel unterliegt gewissen Einschränkungen wie z.B. dem Verbot der Verwendung zur Investition in neue Anlagen. Rückzahlung ab Jänner 2021. Jedenfalls sollte diese vollständige Haftungsübernahme durch den Staat die unbürokratische Liquiditätsüberbrückung ermöglichen, insbesondere auch bis das Kurzarbeitsgeld ausbezahlt ist: Das Geld sollte von der Hausbanken nun „innerhalb von 24 Stunden“ ausgezahlt werden, laut Blümel.

Land Tirol reagiert auf Senats-Vorschläge zur Rettung der KMUs

Einen eigenen Hilfsfonds für jene tiroler Betriebe, die bei den Bundesmaßnahmen durch den Raster fallen!

Auszug aus der Antwort der Tiroler Landesregierung auf unsere Vorschläge aus der Praxis zur Rettung der KMUs und ihrer Mitarbeiter: “Neben den Maßnahmen des Bundes stellt das Land Tirol ebenfalls einen Fonds zur Verfügung, dessen Details allerdings noch in Ausarbeitung sind, da eine Doppelfinanzierung durch Bund und Land rechtlich nicht möglich ist. Das Land Tirol versucht mit dem Hilfsfonds insbesondere jene aufzufangen, die durch die Maßnahmen des Bundes nicht berücksichtigt sind.”

KMUs – sie tragen die Hauptlast in der Coronakrise

Liquiditätsengpässe und Bürokratie sind die größten Herausforderungen

Die Regierung setzt weitreichende Maßnahmen zur Rettung von Unternehmen und deren Mitarbeiter. Doch die Praxis zeigt, wie schwierig und langwierig es ist, bis diese beim Unternehmen ankommen, wenn überhaupt.

Aus der Praxis bietet der SENAT DER WIRTSCHAFT konkrete Lösungsvorschläge. Gemeinsam mit unseren Partnern treten wir mit unseren Kontakten in Ministerien und Kammern in Verbindung, um rasche und praktikable Lösungen für die brennendsten Probleme der KMUs zu erwirken.

UNSERE POLITISCHE ARBEIT:

  • JETZT! Raus aus der Liquiditätsfalle
    Der SENAT DER WIRTSCHAFT unterstützt die Petition und die Forderungen des Österreichischen Gewerbervereins (ÖGV).Wir fordern eine PRAKTIKABLE Lösung der Liquiditätsfrage – ohne komplexe Formulare, ohne neue Software, ohne langwierige Genehmigungsverfahren, ohne Auslagerung an Interessensvertetungen, in Anrechnung der bisher gewährten Hilfeleistungen, auf direktem Wege.
    >> Unterstützen Sie diese Petition
  • Kurzarbeit
    Der SENAT fordert eine sofortige Auszahlung der Gehälter durch das AMS, oder durch Banken mit Staatshaftung (Email an Bundeskanzler Kurz, Ministerien, Landeshauptleute und WKO)
  • Überbrückungskredite durch Banken ermöglichen
  • Rettung/Sonderfinanzierung für Startups
    Der SENAT DER WIRTSCHAFT unterstützt das Vorschlagspapier von SENATs-Partner AVCO (Senator Dr. Rudolf Kinsky, Präsident der AVCO) in Zusammenarbeit mit der AAIA und Austrian Startups. Weitere Details hierzu

Die Details der Forderung entnehmen Sie bitte hier.

  • Ausweitung der Soforthilfe/Härtefonds
    für KMUs bis 10 Mitarbeiter  (Email an Bundeskanzler Kurz, Ministerien, Landeshauptleute und WKO.

Anpassung im Insolvenzrechts – Fristenaufschub statt Fristverlängerung

Der Nationalrat hat mit dem am 20.03.2020 beschlossenen 2. COVID-19-Gesetz die eher
unbekannte Bestimmung des § 69 Abs. 2a IO dahin gehend geändert, dass dort die
Wendung „Epidemie, Pandemie“ eingefügt wurde.

Inhaltlich bedeutet dies, dass nunmehr auch im Fall einer Epidemie oder Pandemie, wie
derzeit vorliegend, die Frist für die Beantragung eines Insolvenzverfahrens 120 Tage
beträgt. Bislang galt dies lediglich für Naturkatastrophen.

Dieser Beitrag befasst sich mit der Frage, ob die vorgenommene Änderung den sichtlich
erwünschten Zweck, nämlich zu verhindern, dass Unternehmer vorschnell Insolvenzanträge für ihr Unternehmen einbringen, erfüllen kann.

§ 69 IO lautet in seinen Absätzen 1 und 2 (weiterhin unverändert):
(1) Auf Antrag des Schuldners ist das Insolvenzverfahren sofort zu eröffnen. Die vom
Schuldner an das Gericht erstattete Anzeige von der Zahlungseinstellung gilt als Antrag.
Im Beschluss auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist jedenfalls das Vorliegen der
Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit zu begründen.
(2) Liegen die Voraussetzungen für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§§ 66 und 67)
vor, so ist diese ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber sechzig Tage nach dem
Eintritt der Zahlungsunfähigkeit zu beantragen. Schuldhaft verzögert ist der Antrag nicht,
wenn die Eröffnung eines Sanierungsverfahrens mit Eigenverwaltung sorgfältig betrieben
worden ist.

Nunmehr gilt – legistisch durchaus sinnvoll – die in § 69 Abs. 2a IO genannte Frist von 120
Tagen – wie bereits eingangs erwähnt – auch für den Fall einer Epidemie oder Pandemie.
Unverändert blieben allerdings die Bestimmungen in Abs 2, nach der die Frist nur dann zum
Tragen kommt, wenn der Schuldner „ohne schuldhaftes Zögern“ vorgeht und „die Eröffnung eines
Sanierungsverfahrens mit Eigenverwaltung sorgfältig betrieben worden ist“.

Um beurteilen zu können, ob insolvenzrechtlich relevante Überschuldung vorliegt und daher eine
Pflicht des Geschäftsführers/Vorstandes zur Stellung eines Insolvenzantrages besteht, ist im
Falle der festgestellten rechnerischen Überschuldung eine Fortbestehensprognose zu erstellen.
Gegenstand der Fortbestehensprognose ist die Beurteilung der künftigen Zahlungsfähigkeit des
Unternehmens innerhalb des primären Planungszeitraums (Primärprognose) sowie der darüber
hinaus gehenden Überlebensfähigkeit des Unternehmens (Sekundärprognose). Der Umfang
einer Fortbestehensprognose hängt vor allem von den Besonderheiten des jeweiligen
Unternehmens ab. Die Größe des Unternehmens (oder der Unternehmensgruppe), die Anzahl
der Mitarbeiter, die Summe des Betriebsvermögens sowie der erzielten Einnahmen und
getätigten Ausgaben haben einen starken Einfluss auf die Anzahl der Parameter, die bei einer
solchen Prognose zu berücksichtigen sind.

Als Primärprognose ist die Aufrechterhaltung der Zahlungsfähigkeit für die nähere Zukunft
glaubhaft, d.h. mit überwiegender Wahrscheinlichkeit, nachzuweisen.
Darüber hinaus ist an eine Fortbestehensprognose das Erfordernis der Erfüllung eines
Sekundärzieles zu stellen. Es muss glaubhaft dargelegt werden können, dass durch die
geplanten Maßnahmen in der weiteren Zukunft ein „Turnaround“ bzw. eine längerfristige positive
Entwicklung erwartet und die Zahlungs- und Lebensfähigkeit aufrecht erhalten werden kann. Falls
dies für einen Zeitraum von zwei bis drei Jahren nicht erreicht werden kann, ist darzulegen, mit
welchen anderen bzw. zusätzlichen Maßnahmen eine Befriedigung aller Gläubiger mit zumindest
überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist. (Leitfaden Fortbestehensprognose 2016,)
Zeitgleich sind Sanierungsmaßnahmen einzuleiten, wie z.B. Stundungen zu verhandeln,
Restrukturierungspläne zu erstellen, Bemühungen um Eigen- oder Fremdkapital anzustellen und
insgesamt ein Sanierungskonzept zu erstellen. All dies hat in der gesetzlichen Frist von 60 oder
nunmehr eben 120 Tagen zu geschehen.

Die nunmehr vorgenommene Gesetzänderung hat dies für die derzeitige Situation der
österreichischen Unternehmen nicht abgeändert oder vorübergehend sistiert. Ein
verantwortungsvoller Geschäftsführer/Vorstand sieht sich daher in dem Dilemma, dass er im
Falle einer rechnerischen Überschuldung seines Unternehmens unverändert eine
Fortbestehensprognose zu erstellen hat, um überhaupt in den Genuss der Frist des
§ 69 Abs. 2a IO (120 Tage) zu gelangen, wozu er derzeit aber in den meisten Fällen nicht in der
Lage sein wird.

Ein schuldhaftes Zögern des Geschäftsführers/Vorstands liegt auch dann nicht vor, wenn er „die
Eröffnung eines Sanierungsverfahrens mit Eigenverwaltung sorgfältig“ betrieben hat (vgl. §
69 Abs. 2 IO). Wie dies in der derzeitigen Situation der österreichischen Unternehmen vor sich
gehen soll, bleibt gänzlich ungeklärt.

Es empfiehlt sich aber jedenfalls im Falle der rechnerischen Überschuldung des Unternehmens
dringend Kontakt mit den Gläubigern zu suchen, um mögliche Stundungen zu erreichen. Bei den
Finanzbehörden und den Banken wird hier einige Aussicht auf Erfolg bestehen. Bei Lieferanten
und Dienstnehmern wird dies wohl eher nicht oder nur sehr schwer erreichbar sein, da diese
durch die vorliegende Krise ebenfalls mehr oder weniger schwer betroffen sind.

Die Beiträge zur Sozialversicherung sind durch die ebenfalls mit dem 2. COVID-19-Gesetz neu
eingeführte Bestimmung des § 733 ASVG „für die mit Betretungsverbot belegten
Unternehmungen“ sowie „von Betriebsbeschränkungen oder Schließungen betroffenen
Unternehmen … für die Beitragszeiträume Februar, März und April 2020 verzugszinsenfrei zu
stunden“. Hier bedarf es keiner gesonderten Antragstellung oder Verhandlung mit dem
Sozialversicherungsträger. Für alle anderen Unternehmen besteht eine Kann-Bestimmung, nach
der diese Beiträge gestundet werden können, wenn „glaubhaft gemacht wird, dass diese Beiträge
wegen der Coronavirus-Pandemie aus Gründen der Unternehmensliquidität nicht entrichtet
werden können“.

Außerdem „sind in den Kalendermonaten März, April und Mai 2020 keine Insolvenzanträge nach
der Insolvenzordnung (§ 65) wegen der Nichtentrichtung bereits fälliger Beiträge zu stellen“.
Zusammengefasst bietet die vorgenommene Gesetzesänderung eigentlich nicht das, was sie
verspricht, da sie den Geschäftsführer/Vorstand eines mit Insolvenz bedrohten Unternehmens
auch nicht vorübergehend von der Antragspflicht des § 69 IO befreit. Sinnvoller wäre es
gewesen, den Beginn des Fristenlaufes nach hinten zu verschieben, z.B. dadurch, dass die 60
oder 120 Tagesfrist bis zu einem bestimmten Datum gehemmt ist.

Einem verantwortungsvollen und Haftungen vermeiden wollenden Geschäftsführer/Vorstand
eines Unternehmens, das durch die derzeitige Ausnahmesituation in Schieflage geraten ist, kann
nur dringend empfohlen werden, trotz der Fristverlängerung zur Antragstellung in der
Insolvenzordnung insbesondere folgende Schritte/Maßnahmen zu setzen:

• Beschaffung frischen Kapitals,
• Vereinbarung von Stundungen und Ratenzahlungen mit den verschiedenen
Gläubigergruppen (Banken, Finanzamt, Leasinggesellschaften etc.),
• Prüfung der Inanspruchnahme einer ABBAG-Garantie zur Finanzierung des weiteren
Geschäftsbetriebs oder einer Überbrückungsfinanzierung durch die ABBAG selbst,
• Erarbeitung und Umsetzung von Restrukturierungsmaßnahmen, insbesondere
Kostensenkungsmaßnahmen, wie z.B.: Beantragung von Kurzarbeit, Anträge an
Vermieter auf Reduktion des Mietzinses,
• Erarbeitung eines adaptierten Geschäftsmodells.

Die Erstellung einer Fortbestehensprognose kann bei den meisten Unternehmen derzeit zwar
begonnen aber wohl nicht sinnvoll zu Ende gebracht werden.

Bei Verletzung der Verpflichtung zur Stellung eines Antrags auf Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens ist der Geschäftsführer den Gläubigern für den Schaden verantwortlich, den
diese dadurch erleiden, dass bei rechtzeitiger Eröffnung des Insolvenzverfahrens die zu
erzielende Quote entsprechend höher gewesen wäre (Altgläubiger) bzw. mit der insolventen
Gesellschaft erst gar nicht in geschäftlichen Kontakt getreten wären (Vertrauensschaden der
Neugläubiger). Die Beweislast, dass der Schaden auch bei pflichtgemäßem Handeln des
Geschäftsführers eingetreten wäre, liegt beim Geschäftsführer (Beweislastumkehr!).

 

Mit freundlicher Unterstützung von Senator Dr. Bernhard Schatz, bpv Hügel Rechtsanwälte GmbH.

Petition: Raus aus der Liquiditätsfalle!

Retten wir das Rückgrat der österreichischen Wirtschaft, die KMU

Der SENAT DER WIRTSCHAFT unterstützt die Petition des Österreichischen Gewerbervereins (ÖGV) und fordern ein PRAKTIKABLE Lösung der Liquiditätsfrage – ohne komplexe Formulare, ohne neue Software, ohne langwierige Genehmigungsverfahren, ohne Auslagerung an Interessensvertetungen, in Anrechnung der bisher gewährten Hilfeleistungen, auf direktem Wege – jedenfalls aber sofort:

Die Bundesregierung möge umgehend

    1. das Finanzministerium ermächtigen,
      • den kleinen und mittelständischen Betrieben,
      • binnen eines Arbeitstages,
      • zur Aufrechterhaltung der Liquidität,
      • für die Dauer der verfügten Einschränkungen, plus drei Monaten,
      • gebühren- und zinsenfrei,
      • zumindest ein Zwölftel des letzten Jahresumsatzes
      • maximal aber 0,5 Mio. Euro
      • per Direktüberweisung bereitzustellen und die Haftungen für diesen Betrag zu übernehmen.

Die Bundesregierung möge weiters

  1. den Geschäftsbanken gestatten,
    • zur Erleichterung der unmittelbare Zwischenfinanzierung der Kurzarbeit
    • rechtssicher
    • die Zusage einer AMS-Kurzarbeit als Zession zu akzeptieren,
    • den Refundierungsbetrag monatlich pauschal im Voraus und zinsenfrei zu Verfügung zu stellen.

Unser Ziel:

Den klassischen Unternehmen in Österreich, auf direktem Wege – sofort – die dringend benötigte Liquidität bereitzustellen. Die Banken überbrücken dies mit teils ausfallsicheren AMS-Zahlungen.

>> Unterstützen Sie diese Petition

COVID-19 – Neuerungen im Insolvenzrecht – Ein Schuss ins Leere – Auswirkungen

Der Nationalrat hat mit dem am 20.03.2020 beschlossenen 2. COVID-19-Gesetz die eher unbekannte Bestimmung des § 69 Abs. 2a IO dahin gehend geändert, dass dort die Wendung „Epidemie, Pandemie“ eingefügt wurde.

Inhaltlich bedeutet dies, dass nunmehr auch im Fall einer Epidemie oder Pandemie, wie derzeit vorliegend, die Frist für die Beantragung eines Insolvenzverfahrens 120 Tage beträgt. Bislang galt dies lediglich für Naturkatastrophen. 

Leider bietet die vorgenommene Gesetzesänderung eigentlich nicht das, was sie verspricht, da sie den Geschäftsführer/Vorstand eines mit Insolvenz bedrohten Unternehmens auch nicht vorübergehend von der Antragspflicht des § 69 IO befreit. Sinnvoller wäre es gewesen, den Beginn des Fristenlaufes nach hinten zu verschieben, z.B. dadurch, dass die 60 oder 120 Tagesfrist bis zu einem bestimmten Datum gehemmt ist.

Einem verantwortungsvollen und Haftungen vermeiden wollenden Geschäftsführer/Vorstand eines Unternehmens, das durch die derzeitige Ausnahmesituation in Schieflage geraten ist, kann nur dringend empfohlen werden, trotz der Fristverlängerung zur Antragstellung in der Insolvenzordnung insbesondere folgende Schritte/Maßnahmen zu setzen:

  • Beschaffung frischen Kapitals,
  • Vereinbarung von Stundungen und Ratenzahlungen mit den verschiedenen Gläubigergruppen (Banken, Finanzamt, Leasinggesellschaften etc.),
  • Prüfung der Inanspruchnahme einer ABBAG-Garantie zur Finanzierung des weiteren Geschäftsbetriebs oder einer Überbrückungsfinanzierung durch die ABBAG selbst,
  • Erarbeitung und Umsetzung von Restrukturierungsmaßnahmen, insbesondere Kostensenkungsmaßnahmen, wie z.B.: Beantragung von Kurzarbeit, Anträge an Vermieter auf Reduktion des Mietzinses,
  • Erarbeitung eines adaptierten Geschäftsmodells.

Die rechtliche Einschätzung im Detail, von den Autoren Georg Rupprecht und Bernhard Schatz, finden Sie auf der Webpage der Rechtsanwaltskanzlei BPV-Hügel: https://www.bpv-huegel.com/news/need2know/

» COVID-19 – Neuerungen im Insolvenzrecht

SENATs-FORDERUNG DURCHGESETZT: BIENENSCHUTZ-MASSNAHME NUN ZUGELASSEN!

Im Jänner 2018 publizierte der SENAT DER WIRTSCHAFT im PLÄDOYER 2018-Nr.1 die Notwendigkeit, Hyperthermie-Geräte mit integrierter Befeuchtungseinrichtung zur Varroamilbenbekämpfung mittels Wärmebehandlung von entnommenen Brutwaben gegen das besorgniserregende Bienensterben in den Förder-Katalog aufzunehmen, um dadurch den Einsatz entsprechender Instrumente, wie z.B. des Varroa-Controllers, zu ermöglichen. Dieser Forderung wurde jetzt Folge geleistet!

Der SENAT, vertreten durch Geschäftsführer Dr. Johannes Linhart, führte nach der Veröffentlichung des PLÄDOYERs gemeinsam mit dem international anerkannten Experten Ao. Univ.-Prof. Dipl.-Ing. Dr. techn. Wolfgang Wimmer (Imker, Geschäftsführer der ECODESIGN company GmbH), mehrere Folgegespräche mit VerantwortungsträgerInnen im Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus, um die im PLÄDOYER genannte, sinnvolle und wissenschaftlich untermauerte Forderungen durchzusetzen.

 

 

Die drastische Reduzierung der Bienenvölker durch die Varroa-Milbe stellt die größte Gefahr für die landwirtschaftliche Produktion des Landes und damit für die Lebensmittelversorgung dar. Daher muss alles unternommen werden, um sinnvolle Maßnahmen zuzulassen und zu fördern, die mitunter ohne den Einsatz von Chemie auskommen.

Johannes Linhart kommentiert die Änderung der Förderrichtlinien wie folgt: “Es ist ein unglaublicher Erfolg des SENATs gegen die Chemie-Lobby und ein Sieg für die Bienen, die mit ihrer Bestäubungsleistung die wichtigsten landwirtschaftlichen MitarbeiterInnen des Landes sind. Ökologische und biologische Maßnahmen müssen die bevorzugte Behandlungsmethode gegen den Befall durch die Varroa-Milbe werden. Dafür wurde jetzt ein wesentlicher Schritt getan. Ein besonderer Dank für die fachliche Unterstützung gebührt dabei Univ.-Prof. Wimmer!”

 

 

>> ZU DEN DETAILINFORMATIONEN: Änderungen in der Neueinsteiger-, Kleingeräte- und Investitionsförderung

 

Diese Initiative des SENAT DER WIRTSCHAFT berücksichtigt folgende UN-Nachhaltigkeitsziele (“Sustainable Development Goals”, kurz SDGs):

 

SDG 2: KEIN HUNGER – beinhaltet Ernährung und Lebensmittel-Sicherheit

SDG 12: VERANTWORTUNGS-VOLLE KONSUM- UND PRODUKTIONS-MUSTER

SDG 15: LEBEN AM LAND – beinhaltet Artenschutz und Biodiversität

SDG 17 – PARTNERSCHAFTEN ZUR ERREICHUNG DER ZIELE

 

 

 

BUNDESMINISTERIN NIMMT ZU SENATS-VORSCHLAG FÜR bAV-GESETZ STELLUNG

Das im September 2018 vom SENAT DER WIRTSCHAFT publizierte PLÄDOYER, in dem die Schaffung eines Gesetzes für eine betriebliche Altersvorsorge (bAV) angeregt wurde und in dem die wesentlichen Eckpunkte dargestellt sind, fand bisher durch die Aktivitäten des SENAT und durch Senator DI Leopold Miedl als wesentlichen Inputgeber bereits große Verbreitung.

Unter anderem hat die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz, Mag.a Beate Hartinger-Klein, zum PLÄDOYER Stellung genommen und sich für die Übermittlung des Vorschlags bedankt. In ihrer Stellungnahme ging sie auf die vom SENAT richtig erkannte Notwendigkeit ein, aufgrund der steigenden Lebenserwartung konkrete Schritte in diese Richtung zu setzen. Die bereits im Regierungsprogramm verankerte Zielsetzung der Stärkung der Altersvorsorge geht einher mit Maßnahmen im Rahmen der gesetzlichen Pensionsversicherung und es ist auch geplant, steuerliche Förderungen der privaten Altersvorsorge zu implementieren. Das übermittelte PLÄDOYER liefert daher im Rahmen dieser Zielsetzungen einen ergänzenden Lösungsansatz, für den sich die Bundesministerin herzlich bedankt.

Der SENAT DER WIRTSCHAFT freut sich, mit Senator DI Leopold Miedl einen Sozialpolitik-Experten in seinen Reihen zu haben, der mit großem Engagament für die Unterstützung der politischen Arbeit des SENATs wirkt!